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PDF: Satzungen der Österreichischen Mineralogischen Gesellschaft
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SATZUNGEN DER ÖSTERREICHISCHEN

MINERALOGISCHEN GESELLSCHAFT (ÖMG)

 

§1. NAME, SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH DES VEREINS:

1.1. Der Verein führt den Namen: „”Österreichische Mineralogische Gesellschaft”“.

1.2. Die “Österreichische Mineralogische Gesellschaft” hat ihren Sitz in Wien.

1.3. Das Wirken der „Österreichischen Mineralogischen Gesellschaft“ erstreckt sich auf das Österreichische Bundesgebiet.

1.4. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2. ZWECK DES VEREINES:

Die “Österreichische Mineralogische Gesellschaft” ist eine wissenschaftliche Vereinigung, deren Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist. Zweck des Vereines ist die Pflege und Förderung der gesamten mineralogischen Wissenschaft (Mineralogie, Kristallographie, Petrologie und Geochemie), der wissenschaftlichen Lehre auf Hochschulniveau und der Erwachsenenbildung auf dem Gebiet der Mineralogie in Österreich. Der Verein verfolgt nach seinen Statuten ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und ist daher ein gemeinnütziger Verein im Sinne der geltenden abgabenrechtlichen Bestimmungen (§§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung – BAO).

 

§3. TÄTIGKEITEN, DIE ZUR VERWIRKLICHUNG DES VEREINSZWECKS VORGESEHEN SIND:

a. Veranstaltung von öffentlichen Vorträgen, Ausstellungen und Exkursionen,

b. Herausgabe von wissenschaftlichen Druckschriften,

c. Abhaltung wissenschaftlicher Tagungen,

d. Anlage einer fachspezifischen Bibliothek,

e. Abhaltung von unter wissenschaftlicher Anleitung veranstalteten Bestimmungsabenden zur Förderung der Sammeltätigkeit.

 

§4. AUFBRINGUNG DER ERFORDERLICHEN FINANZIELLEN MITTEL:

Die finanziellen Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden durch Mitglieds- und Förderungsbeiträge sowie durch allfällige Spenden aufgebracht. Die Mitglieder des Vereines oder ihnen nahestehende Personen dürfen keine Vermögensvorteile, und außerhalb des Vereinszweckes bzw. ohne entsprechende Gegenleistung in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten. Bei Auflösung der Körperschaft (Verein) oder bei Wegfall des begünstigten Zweckes darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke verwendet werden.

 

§5. ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT:

Der Verein besteht aus persönlichen und unpersönlichen Mitgliedern (juristischen Personen) des In- und Auslandes, aus fördernden Mitgliedern und Mitgliedern auf Lebenszeit, sowie Trägern der Friedrich-Becke Medaille und Ehrenmitgliedern.

5.1. Persönliche Mitglieder setzen sich aus ordentlichen, studentischen und fördernden Mitgliedern sowie Mitgliedern auf Lebenszeit zusammen.

5.2. Unpersönliche Mitglieder (juristische Personen) setzen sich aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern zusammen.

5.3. Der Verein kann Persönlichkeiten, die sich um die mineralogische Wissenschaft, oder um den Verein selbst hervorragende Verdienste erworben haben, durch die Verleihung der Friedrich-Becke-Medaille auszeichnen (11.1.).

5.4. Zu Ehrenmitgliedern können Personen gewählt werden, die sich um die Mineralogie oder um den Verein selbst verdient gemacht haben (11.3.).

5.5. Träger der Friedrich-Becke-Medaille und Ehrenmitglieder werden von der Hauptversammlung gewählt, sie werden damit zu ordentlichen Mitgliedern. 5.6. Durch die Entrichtung eines Vielfachen des Jahresbeitrages wird man förderndes Mitglied, durch eine einmalige Zahlung in der Höhe von mindestens 20 Jahresbeiträgen wird man Mitglied auf Lebenszeit.

 

§6. RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER:

6.1. Jedes Mitglied hat das Recht, an den Hauptversammlungen und Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu benützen. Es besitzt das Stimmrecht in der Hauptversammlung und kann in den Vorstand des Vereines gewählt werden.

6.2. Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe jährlich von der Hauptversammlung festgesetzt wird. Studentischen Mitgliedern kann ein ermäßigter Jahresbeitrag gewährt werden. In begründeten Fällen kann der Vorstand eine Ermäßigung des Jahresbeitrages beschließen.

6.3. Träger der Friedrich-Becke-Medaille, Ehrenmitglieder und Mitglieder auf Lebenszeit sind von der Zahlung des Jahresbeitrages befreit.

 

§7. BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT:

Die Mitgliedschaft erlischt durch Ableben, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluß.

7.1. Der freiwillige Austritt muß dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Die Mitgliedschaft erlischt mit Ende des Kalenderjahres, in dem der Austritt schriftlich bekannt gegeben wurde.

7.2. Die Streichung eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn ein Mitglied länger als ein Jahr mit seinen Beitragsleistungen im Rückstand ist.

7.3. Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand verfügt werden, wenn es durch sein Verhalten den Verein schädigt, oder seinen Zielen zuwider handelt.

7.4. Ausschließung eines Mitgliedes kann vom Vorstand nur in geheimer Abstimmung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Vorstandsmitglieder beschlossen werden.

 

§8. DIE ORGANE DES VEREINES:

Die Tätigkeit des Vereines wird von der Hauptversammlung und dem Vorstand bestimmt.

8.1. Die Hauptversammlung:

8.1.1. Der Hauptversammlung sind vorbehalten:

a: Bestimmung der Anzahl der Vorstandsmitglieder,

b. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes,

c. Bestellung und Enthebung der beiden Rechnungsprüfer,

d. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses sowie die Entlastung des Vorstandes, e. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,

f. Beschlußfassung über Änderung der Satzung,

g. Verleihung der Friedrich-Becke-Medaille (11.1.) und des Felix-Machatschki-Preises (11.2.),

h. Wahl von Ehrenmitgliedern (11.3.),

i. Beratung und Beschlußfassung über Tagesordnungspunkte sowie über rechtzeitig eingebrachte Anträge von Mitgliedern,

j. Auflösung des Vereines.

3 8.1.2. Die ordentliche Hauptversammlung ist einmal jährlich abzuhalten. Sie wird in der Regel im Jänner jedes Jahres durch den Präsidenten oder seine Stellvertreter unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen (8.2.7.). Die Stellvertreter des Präsidenten sind der Vizepräsident und der Schriftführer.

8.1.3. Eine außerordentliche Hauptversammlung kann auf Beschluß des Vorstandes, auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder, oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer einberufen werden.

8.1.4. Sowohl zur ordentlichen wie auch zur außerordentlichen Hauptversammlung sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich (per Post oder E-Mail an die dem Verein bekannt gegebene Adresse) unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.

8.1.5. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung müssen spätestens acht Tage vor der Hauptversammlung dem Vorstand schriftlich vorgelegt werden. Gültige Beschlüsse können nur zu Tagesordnungspunkten gefaßt werden.

8.1.6. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung sind alle Mitglieder, die dem Vorstand ihre Anschrift bekannt gegeben haben, berechtigt. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten.

8.1.7. Die Hauptversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder beschlußfähig. Ist die Hauptversammlung zum festgesetzten Termin nicht beschlußfähig, so findet sie ohne Verzögerung mit derselben Tagesordnung statt und ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig.

8.1.8. Die Beschlüsse und Wahlen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit; liegt Stimmengleichheit vor, so entscheidet bei Beschlüssen die Stimme des Präsidenten, bei Wahlen das Los.

8.1.9. Die Enthebung eines Vorstandsmitgliedes kann nur durch die Hauptversammlung in geheimer Abstimmung mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln erfolgen.

8.1.10. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Präsident des Vereines, im Falle seiner Verhinderung einer seiner Stellvertreter.

8.2. Der Vorstand:

8.2.1. Der Vorstand besteht aus:

a. dem Präsidenten,

b. dem Vize-Präsidenten,

c. dem Kassier,

d. dem Schriftführer,

e. den Vorstandsmitgliedern ohne Funktion,

f. dem Beirat,

g. einem Mitglied der Schriftleitung.

8.2.2. Ein Beirat, bestehend aus nicht mehr als sechs Mitgliedern, kann von der Hauptversammlung zugewählt werden. Die Zugehörigkeit zum Vorstand ist auf sechs Jahre beschränkt. Die Mitglieder des Beirates dürfen an den Vorstandssitzungen teilnehmen, sind aber nicht stimmberechtigt.

8.2.3. Die Schriftleitung, bestehend aus nicht mehr als drei Mitgliedern, ist mit der Herausgabe der „Mitteilungen der Österreichischen Mineralogischen Gesellschaft“ betraut. Ein Mitglied der Schriftleitung muß dem Vorstand angehören.

8.2.4. Der Vorstand wird auf ein Jahr gewählt und besteht aus wenigstens neun, höchstens zwanzig Mitgliedern. Die Zugehörigkeit zum Vorstand ist auf sechs Jahre beschränkt. Die Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Präsidenten, einen Vizepräsidenten, einen Kassier, einen Schriftführer sowie ein Mitglied der Schriftleitung. Die Ausübung jedes Amtes, mit Ausnahme der Schriftleitung, ist auf drei Jahre beschränkt.

8.2.5. Die Stelle eines Vorstandsmitgliedes ist ein unentgeltliches Ehrenamt; jedes Mitglied ist frühestens zwei Jahre nach Ablauf seiner Amtszeit wieder wählbar.

8.2.6. Der Vorstand wird vom Präsidenten bzw. seinen Stellvertretern einberufen. Er ist beschlußfähig, wenn mehr als ein Drittel seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse, soweit in den Statuten nichts anderes vorgesehen ist, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

8.2.7. Den Vorsitz im Vorstand führt der Präsident, bei dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter (8.1.2).

8.2.8. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a. Festlegung einer Geschäftsordnung,

b. Verwaltung des Vereinsvermögens,

c. Anordnung und Durchführung aller die Zwecke des Vereines fördernden Maßnahmen,

d. Aufnahme, Streichung und Ausschließung von Mitgliedern,

e. Antragstellung an die Hauptversammlung für die Verleihung der Friedrich-Becke-Medaille, f. Antragstellung an die Hauptversammlung für die Verleihung des Felix-Machatschki-Preises,

g. Antragstellung an die Hauptversammlung für die Ernennung von Ehrenmitgliedern,

h. Antragstellung an die Hauptversammlung für die Ernennung eines von der Hauptversammlung gewählten Ehrenmitgliedes zum Ehrenpräsidenten,

i. Bestellung von bezahlten Mitarbeitern,

j. Vorbereitung und Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung,

k. Kündigung von bezahlten Mitarbeitern des Vereines.

8.2.9. Der Präsident führt den Vorsitz in der Hauptversammlung und in den Vorstandssitzungen (8.1.8. und 8.2.7.). Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Hauptversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständige Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch nachträglich der Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

8.2.10. Dem Schriftführer obliegt die Führung der Protokolle der Vorstandssitzungen und der Hauptversammlungen. Er hat darüber hinaus den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen.

8.2.11. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.

8.2.12. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder durch Rücktritt.

8.2.13. Das Recht, Vorstandsmitglieder oder den gesamten Vorstand seiner Funktion zu entheben, steht der Hauptversammlung in begründeten Fällen jederzeit zu (8.1.1.).

 

§9. BESONDERE OBLIEGENHEITEN DES VEREINES:

9.1. Der Verein wird nach außen durch seinen Präsidenten, in dessen Verhinderung durch dessen Stellvertreter vertreten.

9.2. Von dem Verein ausgestellte Urkunden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Präsidenten oder des Vizepräsidenten und der Schriftführung oder des Kassiers.

 

§10. DIE RECHNUNGSPRÜFER:

10.1. Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Hauptversammlung für ein Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

10.2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Hauptversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

 

§11. EHRUNGEN:

11.1. Der Verein kann Persönlichkeiten, die sich um die mineralogische Wissenschaft, oder um den Verein selbst hervorragende Verdienste erworben haben, durch die Verleihung der Friedrich-Becke-Medaille auszeichnen.

11.2. Zu Ehrenmitgliedern können Personen gewählt werden, die sich um die Mineralogie oder um den Verein selbst verdient gemacht haben.

11.3. In Anerkennung für ausgezeichnete wissenschaftliche Veröffentlichungen in internationalen Zeitschriften aus dem Gebiet der Mineralogie kann der Verein an Österreicher oder in Österreich lebende Wissenschafter in früher Karrierephase den Felix-Machatschki-Preis verleihen. Berechtigt sind Wissenschafter, die ihre Dissertation innerhalb der zurückliegenden sieben Jahre abgeschlossen haben (dieser Zeitraum kann allerdings Karrierelücken wegen u.a. familiärer/gesellschaftlicher Verpflichtung, Behinderung, Krankheit oder staatlichen Dienstes berücksichtigen). Die Höhe des Preises beträgt 20 Jahresbeiträge eines ordentlichen Mitgliedes.

 

§12. DAS SCHIEDSGERICHT:

12.1. Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis werden durch ein Schiedsgericht entschieden.

12.2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf persönlichen, ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird in der Weise gebildet, daß jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand zwei persönliche, ordentliche Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes persönliches ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

12.3. Das Schiedsgericht entscheidet mit einfacher Mehrheit bei Anwesenheit aller Schiedsgerichtsmitglieder; Stimmenthaltung ist unzulässig. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

§13. AUFLÖSUNG DER ÖSTERREICHISCHEN MINERALOGISCHEN GESELLSCHAFT:

13.1. Die Auflösung des Vereines kann in einer, zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung in geheimer Abstimmung mit zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden (8.1.7.).

13.2. Sowohl bei freiwilliger Auflösung oder behördlicher Aufhebung als auch bei Wegfall des begünstigten Vereinszweckes fällt das vorhandene Vermögen, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zu, die gleiche oder ähnliche gemeinnützige Zwecke wie die “Österreichische Mineralogische Gesellschaft” verfolgt. Jedenfalls ist dieses Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar für die in dieser Rechtsgrundlage angeführten, gem. § 4a Abs 2 EStG 1988 begünstigten Zwecke zu verwenden. Diese Organisation ist von der Hauptversammlung zu benennen.

13.3. Der letzte Vorstand muß die freiwillige Auflösung des Vereines der Vereinsbehörde schriftlich anzeigen.